Kampfhund

Allgemeines zum Thema Kampfhund


Zum 01. Juni 1992 wurde von der Bayerischen Staatsregierung eine Verordnung erlassen, in der der Umgang mit bestimmten Hunderassen in Bayern reglementiert wurde. Der Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz wurde novelliert und der Begriff „Kampfhund“ in den Wortschatz der Bayerischen Gesetzgebung aufgenommen.

Handlungsbedarf, eine solche „Kampfhundeverordnung“ einzuführen, bestand aus Sicht des Gesetzgebers unter anderem wegen der in der Vergangenheit unbefriedigend ausgeschöpften Kompetenzen gegen auffällig gewordene Hunde, die die alte Gesetzeslage den Kommunen einräumte. Des Weiteren wurden durch Hunde verursachte Schadensereignisse von den Medien, verbunden mit der Forderung nach staatlichem Tätigwerden, aufgezeigt.

Selbst eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit vom 12. Oktober 1994 hatte keinen Bestand.

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