Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 18 LStVG - Halten von Hunden


1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 S. 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.
Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

2. Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

3. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.