Strafgesetzbuch (StGB)

§ 143 StGB

Der § 143 StGB war als Blankettdelikt im Bereich der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung geregelt. Da es sich eher um Verwaltungsstrafrecht handelte (eine Genehmigung nach Abs. 2 lag nicht vor oder ein Verbot nach Abs. 1 wurde nicht beachtet), wäre der § 143 systematisch korrekt in den Vorschriften nach §§ 306ff. StGB einzuordnen gewesen. Das Delikt war als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01) vom 16. März 2004 wurde § 143 als verfassungswidrig und nichtig befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt war keine einzige Verurteilung nach § 143 ergangen.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Änderungsgesetz (Hundebekämpfungsgesetz). § 143 Abs. 1 war vom Bundesverfassungsgericht an den Erfordernissen des Art. 72 Abs. 2 GG gemessen worden und zeigte sich als nicht erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit. Daher war unzulässigerweise in die Berufsfreiheit und in das Eigentum eingegriffen worden. Die Absätze 2 und 3 des § 143 StGB waren jedoch nicht im Umfang der Prüfung inbegriffen und hatten daher noch Geltung.

Mit dem ersten Rechtsbereinigungsgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist § 143 StGB zum 25. April 2006 gänzlich aufgehoben worden.

Sein Wortlaut war:
(1) Wer einen durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwider handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.